Satzung |
§ 1 Name, Zweck, Sitz
1)
Der Verein führt den Namen „Essener
Leichtathletik Verein 1983“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden;
nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
2)
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne das Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Anleitung
zu geregelter sportlicher Betätigung, insbesondere Leichtathletik; Förderung
von Leistungs- und Breitensport und jugendpflegerische Betätigung. Der Verein
ist weltanschaulich und politisch neutral.
3)
Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
4)
Die Vereinsjugend führt und
verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr
zufließenden Mittel.
5)
Sitz des Vereins ist Essen.
6)
Die Vereinsfarben sind blau – weiß.
§ 2 Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
-
Ehrenmitgliedern
2) Die Mitgliedschaft kann nur auf schriftlichen Antrag erworben werden. Der Antrag muss die Anerkennung
der Satzung für den Fall der Aufnahme in den Verein enthalten. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
3)
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem
Tage des Eingangs des Aufnahmeantrages bei
Vorstand, falls nicht der Antrag innerhalb von vier Wochen abgelehnt
wird. Die Ablehnung bedarf der schriftlichen Begründung. Gegen die Ablehnung
steht dem Betroffenen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu.
4)
Ehrenmitglied kann werden, wer sich
um den Verein besonders verdient gemacht hat. Über den Antrag, ein
Ehrenmitglied zu ernennen, entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der ihm
angehörenden Mitglieder.
5)
Die Mitgliedschaft endet durch
Austritt, Ausschluss oder Tod.
6)
Der Austritt ist schriftlich
gegenüber dem Vorstand zu Ende eines Kalenderhalbjahres (30.06./31.12.) unter
Einhaltung einer Frist von 1 Monat zu erklären.
7)
Der Ausschluss kann erfolgen bei
2. schwerwiegendem vereinsschädigenden Verhalten
3. Beitragsrückständen von mindestens 6 Monaten, wenn das Mitglied zweimal – zuletzt einen Monat zuvor durch eingeschriebenen
Brief – gemahnt und auf den möglichen Ausschluss hingewiesen
worden ist.
8)
Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand mit Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder. Die Entscheidung ist dem
Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen die Entscheidung steht
dem ausgeschlossenen Mitglied die Beschwerde an die Mitgliederversammlung
offen.
9)
Alle Mitglieder haben das Recht,
nach den im Verein geltenden Grundsätzen am Sportbetrieb und an anderen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
10) Alle
Mitglieder haben von der Vollendung des 14. Lebensjahres an bei der
Mitgliederversammlung Stimmrecht.
11) Die
Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Beiträge und Umlagen zu zahlen.
12) Die
Rechte eines Mitgliedes ruhen, solange es nicht die nach der
Beitragsordnung fälligen Verpflichtungen erfüllt hat.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vereinsjugendtag
- der Vorstand
-
der Jugendausschuss
§ 6 Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr innerhalb des ersten Vierteljahres durch den Vorstand unter Einhaltung
einer
Frist von zwei Wochen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich
einzuberufen.
2)
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist binnen acht Wochen auf Beschluss des Vorstandes oder
auf schriftlichen Antrag von 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder ebenfalls
unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen.
3)
Anträge aus dem Kreise der
Mitglieder zur Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung brauchen nur
berücksichtigt zu werden, wenn sie dem Vorsitzenden mindestens einen Tag vor
der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vorliegen. Über die Behandlung
eines Dringlichkeitsantrages entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder.
4)
Abstimmungen und Wahlen erfolgen
offen. Abstimmungen auf Verlangen von 1/10 der erschienenen Mitglieder und
Wahlen auf Verlangen eines Mitgliedes erfolgen geheim.
5)
Satzungsänderungen müssen mit 2/3
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
6) Ein Mitglied des Vorstandes oder auf Verlangen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder ein anderes Mitglied des Vereins leitet die Mitgliederversammlung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vereinsjugendtag
Der Vereinsjugendtag besteht aus den jugendlichen Mitgliedern des Vereins und den Mitgliedern des Vereinsjugendausschusses. Der
Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Er wählt den Vereinsjugendausschuss für die Dauer von zwei Jahren.
§ 8 Vorstand
1)
Der Vorstand besteht aus:
- dem
Vorsitzenden
- einem
stellvertretenden Vorsitzenden
- dem
Kassenwart
- dem
Vorsitzenden des Jugendausschusses
- dem
Sportwart
- dem
Geschäftsführer
- und
weiteren von der Mitgliederversammlung für erforderlich gehaltenen
Mitarbeitern.
Vorstand
im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende.
2)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse,
soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner
Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seine Mitglieder anwesend ist.
3)
Soweit Mitglieder des Vorstandes
nicht von der Mitgliederversammlung gewählt werden, sind sie von den
Angehörigen der Bereiche zu wählen, denen diese Vorstandsmitglieder zugerechnet
werden oder in denen sie überwiegend tätig sein sollen. Nicht durch die
Mitgliederversammlung gewählte Angehörige des Vorstandes bedürfen der
Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
4)
Die Vorstandsmitglieder üben ihre
Tätigkeit für die Dauer von zwei Jahren aus. Wiederwahl und erneute Ernennung
sind zulässig.
§ 9 Finanzen
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres das Finanzgebaren des
Vereins prüfen und der Mitgliederversammlung über das
Ergebnis der Prüfung berichten.
§
10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und
endet am 31. Dezember.
§ 11 Haftung
Der Verein haftet den Mitgliedern nicht für durch den Sportbetrieb entstandene Schäden.
§ 12 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung
aller Verpflichtungen an die Stadt Essen (Sportamt), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§13 Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Essener Leichtathletik Vereins 1983 sind:
- die Satzung
- die Jugendordnung
- die Beitragsordnung.
- Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 3 u. 4 entfällt.
Diese Satzung tritt am 08. Februar 1983 in Kraft; geändert durch die Mitgliederversammlung am 22. Februar 1991 u. 24.02.2023.
Vereinsregister Essen Nr. 2786